§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Steggemeinschaft Holunderweg, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.," Der Sitz des Vereins ist Mardorf als Ortsteil der Gemeinde Neustadt a. R.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere durch das Erstellen und Erhalten des Bootssteges Nr. 39 am Steinhuder Meer. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Mitglieder oder andere Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft in dem Verein kann jeder Volljährige durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben,
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis zum 1. Oktober mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
c) wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag und/oder der Stegumlage in Rückstand ist und nach Mahnung den säumigen Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet hat
d) durch Ausschluss, der vom Vorstand in Fällen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins mit den Stimmen von 4 Vorstandsmitgliedern ausgesprochen werden kann.
§ 3.1 Passive Mitgliedschaft
Eine passive Mitgliedschaft im Verein kann jedes ehemalige Mitglied durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben.
Die passive Mitgliedschaft berechtigt zur Betretung des Steges, zur Nutzung der zugeordneten Anlagen, zur stimmrechtslosen Teilnahme an der Mitglieder- versammlung und zur Teilnahme am Vereinsleben.
Die passive Mitgliedschaft begründet keinerlei Anspruch auf Vollmitgliedschaft und daraus resultierenden Rechten.
Die passive Mitgliedschaft endet lt. §3.
Für die passive Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Der jährliche Beitrag der passiven Mitglieder ist jeweils bis zum 1. Februar auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die übrigen Bestimmungen des §4 der Satzung gelten nicht für passive Mitglieder.
§ 4 Beiträge
Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr, die bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet wird, zu entrichten. Der jährliche Mitgliederbeitrag ist jeweils bis zum 1. Februar zu zahlen. Für besondere Aufwendungen, insbesondere bei der Unterhaltung des Steges, die durch andere Einnahmen nicht abzudecken sind, kann der Vorstand bei allen Mitgliedern oder nur bei denjenigen, die einen Stegplatz belegen, eine Umlage bis zu DM 100,-- (51,- EUR) jährlich erheben.
Alle Zahlungen sind auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die Ziele des Vereins zu fördern. Stimmberechtigt sind die in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
Die Versammlungen gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitgliederversammlungen
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre innerhalb der ersten 3 Monate in Mardorf oder in der Nähe von Mardorf statt.
Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnungspunkte und Beifügung der Wirtschaftspläne für das laufende und folgende Geschäftsjahr schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen 10 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung bei dem Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenwarts
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer für die Amtsperiode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
e) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, die Aufnahmegebühren und Beiträge.
Die zwei Kassenprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder sind auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Für die Einladung der Mitglieder gelten die Vorschriften für die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung, wobei sich die dort genannten Fristen auf die halbe Zeit verkürzen.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Stegobmann.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsperiode aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wirtschaftspläne. Er darf. Geschäfte, die den Verein zu Leistungen von mehr als einem Drittel des Barvermögens verpflichten, nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen,
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtsperiode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Eine Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind . Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der im Interesse des Vereins aufgewendeten angemessenen Kosten. Über die Höhe der Auslagenerstattung entscheidet der Vorstand.
§ 8 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls des dem Segelsport gewidmeten Vereinszwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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