Stegordnung der Steggemeinschaft Holunderweg e.V.        (Steg Nr. 39.)

                             

 


                                                                      § 1 Steg


a) Der Auf- und Abbau des Steges wird von einer beauftragten Gruppe der Stegmitglieder ausgeführt.
b) Die Liegeplätze werden nach Größe und Tiefgang der Boote durch den Vorstand verteilt und durch Kennzeichnung mit Nummerntafeln ausgewiesen. Jeder Bootseigner muss sein Boot an dem für ihn vorgeschriebenen Platz ordnungsgemäß festmachen.
Die Vereinsmitgliedschaft begründet nicht den Anspruch auf einen Liegeplatz.
Ist die Zahl der Mitglieder größer als diejenige der vorhandenen Liegeplätze, so erhalten Vereinsmitglieder mit älterer Mitgliedschaft den Vorrang.
c) Wird ein Liegeplatz von einem Mitglied für eine befristete Zeit nicht belegt oder ändert sich seine Anschrift bzw. Telefonnummer, so wird um eine entsprechende Mitteilung an den Vorstand gebeten,
d) Am Stegkopf darf grundsätzlich nur zum Segelsetzen oder Segelbergen festgemacht werden.
e) Der Steg und seine Anlagen sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind umgehend dem Vorstand zu melden.
f) Das Eingangstor zum Steg ist verschlossen zu halten. Der Türschließer ist nicht zu verändern.
g) Um Unfälle am Steg zu vermeiden, ist es untersagt, Persenninge oder andere Gegenstände auf dem Steg abzulegen.
h) Um Beschädigungen an den Booten zu vermeiden, ist es nicht gestattet, kleine Wasserfahrzeuge (Optis, Schlauchboote, Surfbretter o. ä.) unter dem Steg zu befestigen»
i) Hunde dürfen auf dem Steg nicht frei laufen gelassen werden.
j) Optis sind am Ufer neben dem Eingangstor auf dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
k) Surfbretter können nach Rücksprache auf dem erhöhten Teil des rückwärtigen Grundstückes gelagert werden
l)   Es ist untersagt, Verholleinen vom Steg zu den Takelpfählen   auszubringen.


                                                      § 2 Übertragung von Liegeplätzen


Die Übertragung eines Liegeplatzes z.B. mit einem Verkauf eines Bootes ist grundsätzlich nicht möglich. Ehepartner, volljährige Kinder oder Geschwister eines verstorbenen Liegeplatzinhabers können, sofern sie auch das Boot weiter unterhalten, den Liegeplatz übernehmen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall an den Vorstand zu richten.


                                                             § 3  Parkplätze


                                                                  Entfällt  !    


                                                             § 4  Toilettenanlage


 

Die Mitglieder der Steggemeinschaft können die vereinseigene Sanitäranlage auf dem Grundstück Holunderweg  benutzen. Der Zugang ist mit dem Stegschlüssel möglich.

Es ist darauf zu achten, dass die Anlage sauber verlassen und die Containertüren und die Zugangstür wieder verschlossen wird.


                                                             § 5  Abfallbeseitigung

Für die Beseitigung von Abfällen befindet sich auf dem Grundstück der Sanitäranlage eine Mülltonne zur Entsorgung von geringfügigen Abfallmengen.


                                                             § 6  Inkrafttreten


Die Stegordnung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

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